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   OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21   

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OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21 (https://dejure.org/2023,30423)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.11.2023 - 8 U 104/21 (https://dejure.org/2023,30423)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. November 2023 - 8 U 104/21 (https://dejure.org/2023,30423)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 31 BGB, § 823 Abs 2 S 1 BGB, § 6 Abs 1 S 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 S 1 EG-FGV, Art 5 Abs 2 S 2 EGV 715/2007
    Dieselskandal: Voraussetzungen von Thermofenster und Verbotsirrtum

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21
    Da Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen enthält, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist diese Bestimmung eng auszulegen (EuGH, Urteile vom 14.07.2022 - C-145/20, juris Rn. 61 und vom 21.03.2023 - C-100/21, juris Rn. 61).

    Die Abschalteinrichtung muss nicht nur notwendig sein, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen, sondern kumulativ auch, um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, wobei die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors nicht als Beschädigung oder Unfall im Sinne der Vorschrift angesehen werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 14.07.2022 - C-145/20, juris Rn. 65 und vom 21.03.2023 - C-100/21, juris Rn. 62 f.).

    Eine Abschalteinrichtung kann daher nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, und diese Risiken derart schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, juris Rn. 64; so auch schon Senatsurteil vom 22.08.2023 - 8 U 86/21, juris Rn. 134).

    Ließe man zu, dass eine solche Abschalteinrichtung unter die in Art. 5 Abs. 2 lit. a VO 715/2007/EG vorgesehene Ausnahme fallen könnte, würde dies dazu führen, dass diese Ausnahme während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen anwendbar wäre, so dass der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen könnte als diese Ausnahme (EuGH, Urteile vom 14.07.2022 - C-145/20, juris Rn. 74 ff. und vom 21.03.2023 - C-100/21, juris Rn. 65 f.; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG: "unter normalen Betriebsbedingungen").

    Dies entspricht jedoch nicht den ausdrücklich genannten Voraussetzungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21 Rn. 64; vgl. auch die englische und die französische Version der Entscheidung: "can be justified under that exception only where it is established that that device strictly meets the need to avoid immediate risks of damage or accident to the engine, caused by a malfunction of a component of the exhaust gas recirculation system, of such a serious nature as to give rise to a specific hazard when a vehicle fitted with that device is driven", "ne peut être justifié au titre de cette exception que pour autant qu'il soit établi que ce dispositif répond strictement au besoin d'éviter les risques immédiats de dégâts ou d'accident au moteur, occasionnés par un dysfonctionnement d'un composant du système de recyclage des gaz d'échappement, d'une gravité telle qu'ils génèrent un danger concret lors de la conduite du véhicule équipé dudit dispositif").

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21
    Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs fällt - unionsrechtlich vorgegeben - in den persönlichen Schutzbereich der § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV in Verbindung mit Art. 5 VO 715/2007/EG (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 21).

    (5) Das von der Beklagten angebotene, auf das streitgegenständliche Fahrzeug nicht aufgespielte Software-Update rechtfertigt im Streitfall schon deshalb keinen weiteren Vorteilsausgleich, weil die Beklagte keine Tatsachen vorgetragen hat, auf Grundlage derer davon auszugehen wäre, dass dieses die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 80).

    Eine unter § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO fallende Divergenz in Rechtsfragen besteht im Hinblick auf Vorstehendes nicht: der Senat ist im Rahmen der vorliegenden Entscheidung von den Maßstäben ausgegangen, die der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesgerichtshof, letzterer insbesondere in seinem Urteil vom 26.06.2023 (VIa ZR 335/21), zu den sogenannten "Dieselfällen" aufgestellt haben.

  • BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23

    Voraussetzungen einer Entlastung des Herstellers eines vom sog. Dieselskandal

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21
    Insbesondere zu den Anforderungen an die Darlegung eines Verbotsirrtums nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23.

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit mit Urteil vom 25.09.2023 (VIa ZR 1/23, juris Rn. 14) noch weitergehende Anforderungen aufgestellt, wonach ein Fahrzeughersteller darlegen und beweisen muss, dass sich sämtliche verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der VO 715/2007/EG bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (BGH, a.a.O., unter Verweis auf BGH, Urteil vom 06.11.2018 - II ZR 11/17, BGHZ 220, 162 Rn. 17 ff., dort insbesondere zur Klarheit der Ressortaufteilung, zu den wechselseitigen Überwachungspflichten, zur fachlichen und persönlichen Eignung und der Vergewisserung hierüber, sowie zur Gewährleistung der Gesamtverantwortung, namentlich zur Pflicht zur laufenden Unterrichtung der weiteren Verantwortlichen über die wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft).

  • OLG Karlsruhe, 15.09.2023 - 8 U 383/21

    Unzulässigkeit eines Thermofensters; Ersatz des Differenzschadens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21
    Für eine derartige Darlegung ist es bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 22.08.2023 - 8 U 271/21, juris Rn. 63 ff. und vom 15.09.2023 - 8 U 383/21, juris Rn. 60 ff.) jedenfalls erforderlich dazu vorzutragen, welche konkreten Vorstellungen sich der Vorstand oder andere zuständige und maßgebliche Entscheidungsträger der Beklagten im Sinne des § 31 BGB analog über die Zulässigkeit des Thermofensters gemacht haben, die Grundlage für einen Irrtum sein könnten.
  • OLG Karlsruhe, 16.07.2021 - 8 U 32/20

    Anspruch auf Schadensersatz bei Erwerb eines VW Touareg mit unzulässiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21
    Die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit 3.0 l-Motor veranschlagt der Senat mit 300.000 km (vgl. Senat, Urteil vom 16.07.2021 - 8 U 32/20, juris Rn. 47).
  • OLG Köln, 18.09.2023 - 3 U 96/22
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21
    Ein Zulassungsgrund folgt insbesondere nicht daraus, dass andere Oberlandesgerichte bei, wie von der Beklagten vorgetragen, "nicht unterschiedlichem Sachvortrag der Beklagten" einen verschuldensausschließenden Verbotsirrtum bejaht haben, wobei es sich bei den von der Beklagten angeführten sechs "Entscheidungen" jedenfalls in zwei Fällen ohnehin lediglich um in Hinweisbeschlüssen geäußerte vorläufige Rechtsauffassungen (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 26.07.2023 - 3 U 96/22; Pfälzisches Oberlandesgericht, Hinweisbeschluss vom 12.07.2023 - 7 U 127/22) und in einem Fall um einen Beschluss im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Landgericht (München, Beschluss vom 02.08.2023 - 71 O 278/20) handelt.
  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21
    Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 40).
  • BGH, 20.07.2023 - III ZR 267/20

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21
    Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es daher nicht auf die Frage an, ob das angebotene, jedoch nicht aufgespielte Software-Update dem Kläger im Fall seiner signifikanten Reduzierung der Gefahr von Betriebsbeschränkungen überhaupt anspruchsmindernd entgegengehalten werden könnte (offen gelassen von BGH, Urteil vom 20.07.2023 - III ZR 267/20, juris Rn. 33; ein Mitverschulden gem. § 254 BGB im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verneinend, weil der Kläger die Frage etwaiger rechtlicher oder tatsächlicher Nachteile des Aufspielens der Software nicht ohne weiteres beantworten konnte, BGH, Urteil vom 10.01.2023 - VI ZR 67/20, juris Rn. 27).
  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    Schadensersatz bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21
    Danach sind Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs auf den Anspruch auf kleinen Schadensersatz erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21, juris Rn. 22).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21
    Nach dieser Rechtsprechung kann eine die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringernde Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG nur zulässig sein, wenn sie es ermöglicht, den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden, und nicht vor im Prinzip vorhersehbaren und der normalen Funktionsweise inhärenten Folgen zu schützen (EuGH, Urteil vom 17.12.2020, C-693/18, Rn. 109 f.; EuGH, Urteil vom 14.07.2022, C-145/20, Rn. 64).
  • OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21

    Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster;

  • BGH, 06.11.2018 - II ZR 11/17

    Persönliche Verantwortung des Geschäftsführers einer GmbH für die Erfüllung der

  • VG Schleswig, 23.05.2023 - 3 A 3/20

    Anordnung der Ausstattung von Opel-Fahrzeugen mit Dieselmotoren (Euro 6b) mit

  • OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 271/21

    Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster;

  • BGH, 10.01.2023 - VI ZR 67/20

    Diesel-Abgasskandal: Feststellungsinteresse bei einem Feststellungsantrag

  • BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

  • BGH, 29.09.2011 - IX ZB 106/11

    Regressklage gegen Rechtsanwalt wegen pflichtwidriger Prozessführung:

  • BGH, 22.02.2018 - VII ZR 46/17

    Abkehr von fiktiver Schadensberechnung im Werkvertragsrecht - Besteller kann nur

  • BGH, 07.05.2003 - XII ZB 191/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

  • OLG Stuttgart, 07.03.2024 - 24 U 755/22
    Danach kann eine Abschalteinrichtung, die - wie von der Beklagten angeführt - letztlich vor vorhersehbaren Folgen schützen soll, die dem ganz gewöhnlichen Betrieb des Fahrzeugs und der normalen Funktionsweise des Dieselmotors mit Abgasrückführungssystem - ohne Abschalteinrichtung - inhärent sind, namentlich vor der Bildung von Partikelbrocken durch Kondensatablagerungen und dem Einlagern nicht verbranntem Kraftstoffes, nicht durch Art. 5 Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 715/2007 gerechtfertigt werden (ebenso etwa: VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 342ff; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.11.2023 - 8 U 104/21, juris Rn. 41ff; OLG Köln, Urteil vom 21.12.2023 - 10 U 61/21, juris Rn. 52).

    Entgegen der Ansicht anderer Oberlandesgerichte (so ua Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.01.2024 - 7 U 57/23, juris Rn. 57; OLG München, Urteil vom 10.11.2023 - 36 U 2864/22, juris Rn. 77; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.11.2023 - 8 U 104/21, juris Rn. 79; OLG Celle, Urteil vom 11.10.2023 - 7 U 794/21, juris Rn. 85) wurde durch die auf den großen Schadensersatz gestützte Klageschrift beim Landgericht hinsichtlich des Differenzschadensersatzes noch kein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen begründet (ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.02.2024 - 4 U 32/22, juris Rn. 109).

  • OLG Stuttgart, 29.02.2024 - 24 U 1424/22
    Danach kann eine Abschalteinrichtung, die - wie von der Beklagten angeführt - letztlich vor vorhersehbaren Folgen schützen soll, die dem ganz gewöhnlichen Betrieb des Fahrzeugs und der normalen Funktionsweise des Dieselmotors mit Abgasrückführungssystem - ohne Abschalteinrichtung - inhärent sind, namentlich vor der Bildung von Partikelbrocken durch Kondensatablagerungen und dem Einlagern nicht verbranntem Kraftstoffes, nicht durch Art. 5 Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 715/2007 gerechtfertigt werden (ebenso etwa: VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 342ff; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.11.2023 - 8 U 104/21, juris Rn. 41ff; OLG Köln, Urteil vom 21.12.2023 - 10 U 61/21, juris Rn. 52).

    Entgegen der Ansicht anderer Oberlandesgerichte (so ua Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.01.2024 - 7 U 57/23, juris Rn. 57; OLG München, Urteil vom 10.11.2023 - 36 U 2864/22, juris Rn. 77; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.11.2023 - 8 U 104/21, juris Rn. 79; OLG Celle, Urteil vom 11.10.2023 - 7 U 794/21, juris Rn. 85) wurde durch die auf den großen Schadensersatz gestützte Klageschrift beim Landgericht hinsichtlich des Differenzschadensersatzes noch kein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen begründet (ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.02.2024 - 4 U 32/22, juris Rn. 109).

  • OLG Stuttgart, 22.02.2024 - 24 U 254/21
    Danach kann eine Abschalteinrichtung, die - wie hier von der Beklagten angeführt - letztlich vor vorhersehbaren Folgen schützen soll, die dem ganz gewöhnlichen Betrieb des Fahrzeugs und der normalen Funktionsweise des Dieselmotors mit Abgasrückführungssystem - ohne Abschalteinrichtung - inhärent sind, namentlich vor der Bildung von Partikelbrocken durch Kondensatablagerungen und dem Einlagern nicht verbranntem Kraftstoffes, nicht durch Art. 5 Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 715/2007 gerechtfertigt werden (ebenso etwa: VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 342ff; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.11.2023 - 8 U 104/21, juris Rn. 41ff; OLG Köln, Urteil vom 21.12.2023 - 10 U 61/21, juris Rn. 52).

    Entgegen der Ansicht anderer Oberlandesgerichte (so ua Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.01.2024 - 7 U 57/23, juris Rn. 57; OLG München, Urteil vom 10.11.2023 - 36 U 2864/22, juris Rn. 77; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.11.2023 - 8 U 104/21, juris Rn. 79; OLG Celle, Urteil vom 11.10.2023 - 7 U 794/21, juris Rn. 85) wurde durch die auf den großen Schadensersatz gestützte Klageschrift beim Landgericht hinsichtlich des Differenzschadensersatzes noch kein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen begründet (ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.02.2024 - 4 U 32/22, juris Rn. 109).

  • OLG Braunschweig, 28.02.2024 - 7 U 293/21

    EA 288; Differenzschadensersatz; unvermeidbarer Verbotsirrtum; Thermofenster;

    Die Auffassung einzelner Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe, es bedürfe - wohl stets - des Vortrages, dass und ob sich der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands, vor allem die für die Motorenentwicklung und für die Rechtsabteilung zuständigen, konkrete Vorstellungen über die Zulässigkeit der fraglichen Schaltung gemacht hätten, die Grundlage für einen Irrtum sein könnten ( OLG Karlsruhe 22.08.2023 - 8 U 86/21 , in Juris Rz. 146 - 03.11.2023 - 8 U 104/21, in Juris Rz. 44-60 - ähnlich OLG Karlsruhe 14.12.2023 - 4 U 32/22, in Juris Rz. 55-73 -), geht in diesem Zusammenhang deutlich zu weit.
  • OLG Karlsruhe, 02.02.2024 - 4 U 32/22
    Dass die Rechtsabteilung den Vorstand nicht informiert hat (oder wenigstens den Leiter der Entwicklungsabteilung), ist im Übrigen eine wenig lebensnahe Vorstellung, was aus Beweislastgründen ebenfalls zu Lasten der Beklagten geht (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. November 2023 - 8 U 104/21 -, juris Rn. 56: Es sei "kaum vorstellbar", dass sich die zuständigen Entscheidungsträger und die Rechtsabteilung über die Zulässigkeit des Thermofensters keine Gedanken gemacht und keine rechtlichen Überlegungen angestellt haben).
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2023 - 4 U 32/22
    Dass die Rechtsabteilung den Vorstand nicht informiert hat (oder wenigstens den Leiter der Entwicklungsabteilung), ist im Übrigen eine wenig lebensnahe Vorstellung, was aus Beweislastgründen ebenfalls zu Lasten der Beklagten geht (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. November 2023 - 8 U 104/21 -, juris Rn. 56: Es sei "kaum vorstellbar", dass sich die zuständigen Entscheidungsträger und die Rechtsabteilung über die Zulässigkeit des Thermofensters keine Gedanken gemacht und keine rechtlichen Überlegungen angestellt haben).
  • OLG Karlsruhe, 02.02.2024 - 4 U 62/20

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer automatischen

    Dass die Rechtsabteilung den Vorstand nicht informiert hat (oder wenigstens den Leiter der Entwicklungsabteilung), ist im Übrigen eine wenig lebensnahe Vorstellung, was aus Beweislastgründen ebenfalls zu Lasten der Beklagten geht (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. November 2023 - 8 U 104/21 - juris Rn. 56: Es sei "kaum vorstellbar", dass sich die zuständigen Entscheidungsträger und die Rechtsabteilung über die Zulässigkeit des Thermofensters keine Gedanken gemacht und keine rechtlichen Überlegungen angestellt haben).
  • OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19

    Abtretung; Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Motorschutz; Vorteilsausgleich;

    Ein Hersteller darf Emissionskontrollsysteme nicht so konstruieren, dass ihre Bauteile ständiger Abschalteinrichtungen bedürfen, um störungsfrei zu funktionieren (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. November 2023 - 8 U 104/21, juris Rn. 43; auch VG Schleswig, Urteil vom 20. Februar 2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 348 ff., das sich ausführlich auch mit der genannten Kurzstudie auseinandersetzt).
  • OLG Schleswig, 23.01.2024 - 7 U 22/23

    Fahrzeugkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der Verwendung

    Da es sich bei der Umstellung von "großem Schadenersatz" auf den Differenzschadenersatzanspruch nicht um einen neuen Anspruch im Sinne einer Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) oder Klageänderung (§ 263 ZPO) handelt (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 261 Rn. 30), sondern nur um eine stets zulässige Klageänderung, die den Klageanspruch nicht quantitativ erhöht, sind Rechtshängigkeitszinsen ab der Zustellung der ursprünglichen Klage zuzusprechen (vgl. OLG München, Urteil vom 10.11.2023, 36 U 2864/22, juris Rn. 77; OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.11.2023, 8 U 104/21, juris Rn. 79; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.9.2023, 8 U 383/21, juris Rn. 97 -98; OLG Celle, Urteil vom 11.10.2023, 7 U 794/21, juris Rn. 85; a.A. ohne nähere Begründung OLG Celle, Urteil vom 22.11.2023, 7 U 40/23, juris Rn. 77; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.11.2023 - 4 U 192/22, BeckRS 2023, 32994): Rechtshängigkeitszinsen erst ab dem auf die Zustellung des Schriftsatzes mit dem nunmehr geltend gemachten Differenzschaden).
  • OLG Karlsruhe, 12.03.2024 - 8 U 397/22
    Dazu muss der Fahrzeughersteller darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, juris Rn. 14; Senat, Urteil vom 03.11.2023 - 8 U 104/21, juris Rn. 48f.).
  • OLG Schleswig, 02.01.2024 - 7 U 57/23

    Schadensersatz nach Kauf eines Diesel-Gebrauchtswagens: Differenzschaden für

  • OLG Schleswig, 14.12.2023 - 17 U 49/23

    Ersatz des "Differenzschadens" wegen Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen

  • OLG Karlsruhe, 09.04.2024 - 8 U 201/21
  • OLG Schleswig, 19.12.2023 - 7 U 67/23

    Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz aufgrund des Kaufs eines

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